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Artikel 125 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 125 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 125 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SGB VI § 109, § 120c, § 127a, § 145, § 148, § 150, § 151, § 151a, § 212a, § 274

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:

§ 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger".

b)
Die Angabe zu § 150 wird wie folgt gefasst:

§ 150 Dateisysteme bei der Datenstelle".

c)
Die Angabe zu § 274 wird wie folgt gefasst:

§ 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971".

2.
In § 109 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 74 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.

3.
In § 120c Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.

4.
In § 127a Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „personenbezogenen" durch das Wort „personenbezogene" und werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

5.
§ 145 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „eine Datei mit Sozialdaten, die" durch die Wörter „ein Dateisystem mit Sozialdaten, das" und werden die Wörter „dieser Datei" durch die Wörter „dieses Dateisystems" ersetzt.

6.
§ 148 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „verarbeiten und" gestrichen.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „einer gemeinsamen Datei" durch die Wörter „einem gemeinsamen Dateisystem" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

e)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einer Datei" durch die Wörter „eines Dateisystems" ersetzt.

7.
§ 150 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisysteme" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder Nutzung" gestrichen.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die Versicherungsnummer."

bb)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Das Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die Betriebsnummer."

cc)
In Satz 9 werden die Wörter „erhebt, verarbeitet und nutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateisysteme, zu gewährleisten."

e)
In Absatz 5 Satz 1 und 3 werden die Wörter „eine Datei" jeweils durch die Wörter „ein Dateisystem" ersetzt.

8.
In § 151 Absatz 1 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

9.
In § 151a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 78a des Zehnten Buches" durch die Wörter „den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

10.
§ 212a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „in der Datei" durch die Wörter „im Dateisystem" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „eine Datei, in der" durch die Wörter „ein Dateisystem, in dem" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „dieser Datei" durch die Wörter „diesem Dateisystem" und wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „eine Datei, in der" durch die Wörter „ein Dateisystem, in dem" ersetzt.

bbb)
In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „der Dateien" durch die Wörter „der Dateisysteme" und wird das Wort „verwenden" durch die Wörter „speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.

dd)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.

bbb)
In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „zu erheben und zu verwenden" durch die Wörter „zu verarbeiten" ersetzt.

ee)
In Satz 7 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Nummer 3 werden die Wörter „der Datei" durch die Wörter „des Dateisystems" und werden die Wörter „dieser Datei" durch die Wörter „dieses Dateisystems" ersetzt.

11.
Die Überschrift zu § 274 wird die folgt gefasst:

§ 274 Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971".



 

Zitierungen von Artikel 125 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 125 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6a BesStMG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 125 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 1 Nummer ...