§ 129 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 129 WpHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Artikel 3 GewOuaÄndG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... wie folgt geändert: 1. In § 31 Absatz 3a Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Absatz 2" durch die Wörter „§ 42 Absatz 2 bis 2c" ersetzt. 2. ... 3a Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Absatz 2" durch die Wörter „§ 42 Absatz 2 bis 2c" ersetzt. 2. § 39 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 945; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 1 WpMiVoG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... 30j Verbot von bestimmten Kreditderivaten". c) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 42a Übergangsregelung ... Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden." 7. Nach § 42 werden die folgenden §§ 42a bis 42c eingefügt: „§ 42a ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zur Wahl des Herkunftsstaats § 129 Übergangsregelung für die Kostenerstattungspflicht nach § 11 der bis zum 2. Januar ... durch die Angabe „§ 5" ersetzt. 133. Der bisherige § 42 wird § 129 und der Überschrift werden die Wörter „der bis zum 2. Januar 2018 gültigen ...
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