§ 12 - Automobilkaufleuteausbildungsverordnung (AutoKflAusbV)

V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 318 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-109 Berufliche Bildung

§ 12 Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen



(1) Im Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
kundenorientiertes Abwickeln von Fahrzeugvertriebsprozessen und

2.
bedarfsgerechtes Anbieten von Finanzdienstleistungen für den Vertrieb von Fahrzeugen.

(3) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.



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