(1) Wird an der Eintragung einer nach
§ 40 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der bis zum 1. Januar 2024 geltenden Fassung in eine Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den durch das
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften eine Veränderung vorgenommen, haben sowohl sämtliche bislang in der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter als auch die im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber den zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste Verpflichteten zu versichern, dass die in der geänderten Gesellschafterliste eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieselbe ist wie diejenige, die in der zuletzt zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste eingetragen wurde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 66 MoPeG Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes ... 21 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird folgender § 12 angefügt: „§ 12 Veränderung der Gesellschafterliste in Bezug auf ... I S. 3338) geändert worden ist, wird folgender § 12 angefügt: „ § 12 Veränderung der Gesellschafterliste in Bezug auf eine Gesellschaft bürgerlichen ...