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§ 12 - Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO)

§ 12 Allgemeines



(1) 1Die Bedingungen für die Aufbewahrung von Reisegepäck und Handgepäck (Gepäck) sind im Tarif zu regeln. 2Die Entgelte sowie die Öffnungszeiten der Aufbewahrungsstellen sind durch Aushang bekanntzumachen.

(2) 1Wer das Gepäck zur Aufbewahrung übergibt, muss von der Eisenbahn, die die Aufbewahrungsstelle betreibt, einen Hinterlegungsschein erhalten. 2Satz 1 gilt nicht im Falle einer Gepäckschließanlage.

(3) 1Gepäck, das nicht oder nur mangelhaft verpackt ist, kann zurückgewiesen werden. 2Wird es gleichwohl angenommen, so kann die Eisenbahn den Mangel auf dem Hinterlegungsschein vermerken. 3Nimmt der Hinterleger den Schein mit dem Vermerk an, so erkennt er den mangelhaften Zustand an.