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Abschnitt 2 - Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO)


Abschnitt 2 Aufbewahrung von Reise- und Handgepäck

§ 12 Allgemeines



(1) 1Die Bedingungen für die Aufbewahrung von Reisegepäck und Handgepäck (Gepäck) sind im Tarif zu regeln. 2Die Entgelte sowie die Öffnungszeiten der Aufbewahrungsstellen sind durch Aushang bekanntzumachen.

(2) 1Wer das Gepäck zur Aufbewahrung übergibt, muss von der Eisenbahn, die die Aufbewahrungsstelle betreibt, einen Hinterlegungsschein erhalten. 2Satz 1 gilt nicht im Falle einer Gepäckschließanlage.

(3) 1Gepäck, das nicht oder nur mangelhaft verpackt ist, kann zurückgewiesen werden. 2Wird es gleichwohl angenommen, so kann die Eisenbahn den Mangel auf dem Hinterlegungsschein vermerken. 3Nimmt der Hinterleger den Schein mit dem Vermerk an, so erkennt er den mangelhaften Zustand an.


§ 13 Abholung des Gepäcks, Verkauf von nicht abgeholtem Gepäck



(1) Die hinterlegten Gegenstände können jederzeit innerhalb der für die Annahme und Auslieferung von Gepäck bestimmten Zeiten gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheins und Entrichtung des Entgelts für die Aufbewahrung zurückgefordert werden.

(2) 1Wird das hinterlegte Gepäck nicht innerhalb der im Tarif festgesetzten Aufbewahrungsfrist abgeholt, so ist die aufbewahrende Eisenbahn berechtigt, das Gepäck drei Monate nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ohne Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. 2Sie ist hierzu schon früher berechtigt, wenn der Wert des Gepäcks durch längeres Lagern unverhältnismäßig vermindert oder in keinem Verhältnis zu den Lagerkosten stehen würde.

(3) 1Die aufbewahrende Eisenbahn hat dem Reisenden den Verkaufserlös nach Abzug der noch nicht bezahlten Kosten zur Verfügung zu stellen. 2Reicht der Erlös zur Deckung dieser Beträge nicht aus, so ist der Reisende zur Nachzahlung des ungedeckten Betrags verpflichtet.

(4) Die aufbewahrende Eisenbahn hat den Reisenden, wenn sich sein Aufenthalt ermitteln lässt, vom bevorstehenden Verkauf des Gepäcks zu benachrichtigen.


§ 14 Haftung



(1) Die aufbewahrende Eisenbahn haftet für Reise- und Handgepäck, das sie zur Aufbewahrung annimmt, als Verwahrer.

(2) Die aufbewahrende Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände, die in unverpackt oder mangelhaft verpackt zur Aufbewahrung übergebenen Kleidungsstücken enthalten sind.

(3) Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Tarif die Haftung auf einen Höchstbetrag beschränken.

(4) Die Haftung für Reise- und Handgepäck, das in Schließfächern aufbewahrt wird, richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Unternehmens für die Vermietung von Schließfächern.

 
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