Das
Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:
„§ 10 Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852".
- 2.
- § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Die folgenden Buchstaben k und l werden angefügt:
- „k)
- der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben.
- l)
- der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13), sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben."
- 3.
- In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) 2016/1011" ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852" eingefügt.
- 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 1286/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852".
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der
Verordnung (EU) 2019/2088 und der
Verordnung (EU) 2020/852 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards der Europäischen Kommission. Gegenüber einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung erbringt, kann sie die hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen."
- 5.
- § 64 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für Informationen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2088."
- b)
- Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:
- c)
- Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen Finanzportfolioverwaltung, müssen die regelmäßigen Berichte nach § 63 Absatz 12 auch die Erläuterungen und Informationen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 enthalten."
- 6.
- § 88 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe e wird am Ende ein Komma angefügt.
- b)
- Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f und g eingefügt:
- „f)
- den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,
- g)
- den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852".
- 7.
- § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Buchstabe e wird ein Komma angefügt.
- b)
- Nach Buchstabe e werden die folgenden Buchstaben f und g eingefügt:
- „f)
- den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088,
- g)
- den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852".
- c)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 84 Abs. 5" durch die Angabe „§ 84 Absatz 10" ersetzt.
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534