(1) 1Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ein Betriebstagebuch nach Satz 2 zu führen und dieses nach Kalenderjahren zu unterteilen. 2Folgende Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:
- 1.
- die Sortierquote nach § 6 Absatz 4 und die Recyclingquote nach § 6 Absatz 6,
- 2.
- die Angaben nach § 10 Absatz 1 und 2,
- 3.
- die Bestätigungen nach § 10 Absatz 3 sowie
- 4.
- die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 11 Absatz 1 Satz 2.
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 kann auf Nachweise und Register nach der
Nachweisverordnung, auf das Betriebstagebuch nach der
Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder auf Aufzeichnungen auf Grund anderer Bestimmungen zurückgegriffen werden.
(3) 1Das Betriebstagebuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. 2Wenn für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile Einzelblätter geführt werden, sind diese wöchentlich zusammenzufassen. 3Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 4Es muss jederzeit an dem betroffenen Standort einsehbar sein. 5Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat die im Betriebstagebuch enthaltenen Informationen nach ihrem Eintrag fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) 1Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person oder von einer von ihr beauftragten Person regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. 2Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
§ 13 GewAbfV Ordnungswidrigkeiten ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 13. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 14. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 5 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht ...