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§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)

V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 325
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 2030-8-5-25 Beamte

§ 12 Laufbahnbefähigung, Berufsbezeichnung



(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist die Absolventin oder der Absolvent berechtigt, die Berufsbezeichnung „Finanzwirtin" oder „Finanzwirt" zu führen.

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