Das
Notfallsanitätergesetz vom
22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen, auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maßnahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen invasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen, wenn
- 1.
- sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen und
- 2.
- die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Lebensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von der Patientin oder dem Patienten abzuwenden."
- 2.
- In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat" durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" ersetzt.
- 3.
- In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „rechtmäßig" die Wörter „in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten" eingefügt.