§ 12 - Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

Artikel 1 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 752-6-20 Elektrizität und Gas
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§ 12 (aufgehoben)


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung V. v. 15. November 2018 BGBl. I S. 1891 m.W.v. 21. November 2018

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Frühere Fassungen von § 12 MaStRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.11.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
vom 15.11.2018 BGBl. I S. 1891

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 MaStRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MaStRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaStRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Artikel 1 MaStRVÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
... „Bestandsdaten" durch das Wort „Daten" ersetzt. b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 (aufgehoben)". c) In der ... ersetzt. b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 (aufgehoben)". c) In der Angabe zu § 14 wird dem Wort ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12 Absatz 2 " sowie die Wörter „oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 ... § 12 Absatz 2" sowie die Wörter „oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen muss" gestrichen. bb) In Nummer 7 wird das Wort ... 6 wird jeweils nach dem Wort „von" das Wort „den" gestrichen. 10. § 12 wird aufgehoben. 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 11 GemAV Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur
... für diese Daten die Netzbetreiberprüfung nach der Verantwortungsübernahme nach § 12 Absatz 1 der Marktstammdatenregisterverordnung noch nicht abgeschlossen ist, wird der Datenstand zum Zeitpunkt vor der ...


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