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§ 12 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

§ 12 Heizungsanlage



(1) 1Die Unterkunftsräume müssen mit einer Heizungsanlage ausgestattet sein, die eine der Gesundheit zuträgliche Temperatur unter den Wetter- und Klimabedingungen, denen das Schiff auf der Fahrt ausgesetzt sein wird, gewährleistet; davon ausgenommen sind Schiffe, die ausschließlich in den Tropen verkehren. 2Die Heizungsanlage ist in Betrieb zu halten, wenn sich Besatzungsmitglieder an Bord aufhalten und die Witterung es erfordert.

(2) Die Wärmeversorgung innerhalb der Unterkunftsräume darf nur mit Warmwasser, Warmluft oder Elektrizität erfolgen.

(3) Heizkörper und sonstige Heizgeräte müssen so aufgestellt und abgeschirmt sein, dass die Gefahr eines Brandes oder eine Gefährdung oder Belästigung der Besatzungsmitglieder vermieden werden.