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§ 11 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

§ 11 Luftreinhaltung, raumlufttechnische Anlagen



(1) Unterkunftsräume sind so anzuordnen und auszustatten, dass sie gegen Luftverunreinigung aus anderen Schiffsteilen, insbesondere gegen Maschinenabgase, sowie gegen Abluft aus Tanks, Küchen, medizinischen Räumlichkeiten und sanitären Einrichtungen, geschützt sind.

(2) 1Unterkunftsräume sind mit raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere Klimaanlagen oder mechanischen Lüftungsanlagen, auszustatten. 2Die raumlufttechnischen Anlagen sind jederzeit betriebsbereit zu halten und bei Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern an Bord zu betreiben.

(3) Auf allen Schiffen, mit Ausnahme derer, die Gebiete befahren, in denen dies auf Grund des gemäßigten Klimas nicht erforderlich ist, sind die Unterkunftsräume, die Brücke sowie der Raum, in dem sich der zentrale Maschinenleitstand befindet, mit Klimaanlagen auszurüsten.

(4) Raumlufttechnische Anlagen müssen so beschaffen sein, dass

1.
sie eine im Vergleich zu den Außenluftbedingungen der Gesundheit zuträglichere Luftbeschaffenheit sowie eine ausreichende Lufterneuerung in den Unterkunftsräumen gewährleistet,

2.
sie den Besonderheiten des Schiffsbetriebes auf See Rechnung tragen und keine übermäßigen Geräusche, Vibrationen oder Zugluft verursachen und

3.
sie leicht gesäubert und desinfiziert werden können, um Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlbefindens der Besatzungsmitglieder zu verhindern.

(5) Bei einem Ausfall der raumlufttechnischen Anlage müssen die Unterkunftsräume zusätzlich auf andere Weise belüftet werden können.

(6) Durch Reinigung und Wartung der raumlufttechnischen Anlagen hat der Reeder sicherzustellen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen der Besatzungsmitglieder durch diese Anlagen vermieden werden.



 

Zitierungen von § 11 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SeeUnterkunftsV Ausnahmen
... Anforderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden: 1. Klimaanlage ( § 11 Absatz 3 ), 2. Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 3, 4 und 5), 3. eigenes ... Anforderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden: 1. Klimaanlage ( § 11 Absatz 3 ), 2. Zugang zu den Schlafräumen (§ 15 Absatz 5), 3. ...