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§ 137n - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU



§ 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestandsinhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Oktober 2014 überlassen wurden.



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Frühere Fassungen von § 137n UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
vom 01.10.2013 BGBl. I S. 3728

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 137n UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137n UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3728
Artikel 1 UrhGuaÄndG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 137m wird folgende Angabe eingefügt: „§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU". c) ... §§ 61 und 61c" eingefügt. 5. Nach § 137m wird folgender § 137n eingefügt: „§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der ... 5. Nach § 137m wird folgender § 137n eingefügt: „§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU § 61 ...

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... § 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche". b) Nach der Angabe zu § 137n wird folgende Angabe eingefügt: „§ 137o Übergangsregelung zum ... durch die Angabe „, 60d Absatz 2 Satz 1 und §" ersetzt. 25. Nach § 137n wird folgender § 137o eingefügt: „§ 137o Übergangsregelung ...