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§ 13 - Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung (BautechKonAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 203
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-164 Berufliche Bildung
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§ 13 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Architektur



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung",

2.
„Anwenden des digitalen Informationsmodells",

3.
„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".