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Abschnitt 3 - Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung (BautechKonAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 203
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-164 Berufliche Bildung
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Abschnitt 3 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Architektur

§ 11 Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 12 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, B und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 13 Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Architektur



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung",

2.
„Anwenden des digitalen Informationsmodells",

3.
„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 14 Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung"



(1) Im Prüfungsbereich „Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang des Auftrags zu erfassen, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu definieren sowie Lösungsvarianten unter technischen, ökologischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu bewerten und auszuwählen,

2.
Qualitätssicherungssysteme anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen und zu beseitigen und die ergriffenen Maßnahmen zu dokumentieren,

3.
auftragsbezogene bauphysikalische Vorgaben einzuhalten und umzusetzen,

4.
kollaborative Arbeitsweisen anzuwenden,

5.
in der Projektbearbeitung das digitale Informationsmodell zu erstellen und die Daten- und Informationspflege durchzuführen sowie Daten der Projektbeteiligten ein- und auszulesen,

6.
Entwurfs- und Ausführungspläne unter Beachtung der Planungsvorgaben zu erstellen,

7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Arbeitsorganisation zu ergreifen,

8.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung des Auftrags zu begründen und

9.
Dokumentationen und Präsentationen anzufertigen.

(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling, der die Auswahl der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mitteilt.

(3) 1In der Prüfungsvariante 1 hat der Prüfling einen betrieblichen Auftrag durchzuführen. 2Vor der Durchführung hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung und einen Zeitplan für die Durchführung des betrieblichen Auftrags zur Genehmigung vorzulegen. 3Nach der Genehmigung hat der Prüfling zunächst die Durchführung des betrieblichen Auftrags zu planen. 4Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 5Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse des betrieblichen Auftrags präsentieren. 6Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. 7Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung des betrieblichen Auftrags sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. 8Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. 9Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. 10Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.

(4) 1In der Prüfungsvariante 2 hat der Prüfling eine Arbeitsprobe, die einem betrieblichen Auftrag entspricht und im Betrieb durchgeführt wird, zu erstellen. 2Die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe hat er mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 3Nach der Durchführung der Arbeitsprobe muss der Prüfling die Planung, den Verlauf der Durchführung und die Ergebnisse der Arbeitsprobe präsentieren. 4Nach der Präsentation wird mit ihm auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen und der Präsentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. 5Die Prüfungszeit für die Planung und die Durchführung der Arbeitsprobe sowie für die Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen und für die Vorbereitung der Präsentation beträgt insgesamt 40 Stunden. 6Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten. 7Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten. 8Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Dokumentation mit 10 Prozent, die Präsentation mit 20 Prozent und das Fachgespräch mit 70 Prozent gewichtet.


§ 15 Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells"



(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden des digitalen Informationsmodells" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Grundlagen des digitalen Informationsmodells zu beschreiben,

2.
Rollen und Verantwortlichkeiten in einem digitalen Informationsmodell zu erläutern,

3.
Bauteilinformationen auftragsbezogen aufzubereiten, 4. den Lebenszyklus eines Bauwerks darzustellen,

5.
Chancen und Risiken eines digitalen Informationsmodells zu beschreiben,

6.
fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und

7.
qualitätssichernde Maßnahmen anzuwenden.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.


§ 16 Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile"



(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Baustrukturen zu erkennen und zu beschreiben,

2.
Planungs- und Konstruktionsregeln zu erkennen und anzuwenden,

3.
bautechnische und bauphysikalische Grundlagen zu erkennen und Ableitungen zu treffen,

4.
Berechnungen durchzuführen,

5.
Prinzipien der Kreislaufwirtschaft im Planungsprozess anzuwenden,

6.
normative und werkstoffspezifische Regeln der Konstruktion anzuwenden und

7.
technische Angaben zu beurteilen und zeichnerische Darstellungen anzufertigen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Erstellen von Dokumenten für die Entwurfs-, die Genehmigungs- und die Ausführungsplanung" mit 50 Prozent,

2.
„Anwenden des digitalen Informationsmodells" mit 15 Prozent,

3.
„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile" mit 25 Prozent sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 19 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in nur einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Anwenden des digitalen Informationsmodells",

b)
„Anwenden von Planungs- und Konstruktionsregeln auf Bauwerke und Bauteile" oder

c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der im Antrag benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich durchgeführt werden, für den der Antrag nach Satz 1 Nummer 1 gestellt worden ist.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.