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§ 13 - Implantateregistergesetz (IRegG)

§ 13 Aufgaben des Beirats



(1) Der Beirat berät und unterstützt die Registerstelle insbesondere

1.
bei der Weiterentwicklung der Datenstrukturen,

2.
bei der Erarbeitung und der Weiterentwicklung von Verfahren zur Standardauswertung und zur Auswertungsmethodik und

3.
bei der Erarbeitung von Vorschlägen für die Weiterentwicklung des Registers einschließlich der Aufnahme von weiteren Implantattypen in die Anlage.

(2) Der Beirat berät und unterstützt die Geschäftsstelle insbesondere

1.
bei der Besetzung der Auswertungsgruppen,

2.
bei den Antragsverfahren zur Datenübermittlung für Forschungszwecke und statistische Zwecke und

3.
bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts.

(3) 1Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.



 

Zitierungen von § 13 IRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 IRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 IRegG Verordnungsermächtigung (vom 26.05.2020)
... und die Anforderungen an die Geschäftsordnung des Beirats nach den §§ 12 und 13 , g) die Anforderungen an die zentrale Produktdatenbank nach § 14, die in der ...