§ 13 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 13 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:

1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, als dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person,

2.
der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung,

3.
mindestens drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen

a)
mindestens zwei Personen schulische Fachprüferinnen oder Fachprüfer sein müssen und

b)
mindestens eine Person eine praktische Fachprüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss.

(2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schulischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der Schule unterrichtet.

(3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum praktischen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist

1.
in der Einrichtung, die der Träger der praktischen Ausbildung ist, oder

2.
in einer weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtung.

(4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt werden, die die zu prüfenden Personen überwiegend unterrichtet oder ausgebildet haben.

(5) 1Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 schlägt die Schule vor.

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Zitierungen von § 13 MTAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 MTAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§ 12 und § 13 ) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben ...
§ 75 MTAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§ 12 und § 13 ) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben ...


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