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Artikel 13 - Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Artikel 13 Änderung des Transfusionsgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Mai 2019 TFG § 12a, § 18, § 28, § 35 (neu), §§ 35 bis 37

Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „medizinischen" die Wörter „und zahnmedizinischen" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bundeszahnärztekammer im Bereich der Zahnheilkunde entsprechend."

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „medizinischen" die Wörter „und zahnmedizinischen" eingefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Stand" die Wörter „der Erkenntnisse" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Anhörung" durch das Wort „Erarbeitung" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bundeszahnärztekammer im Bereich der Zahnheilkunde entsprechend."

3.
In § 28 werden die Wörter „von der Bundeszahnärztekammer festgestellten und in den Zahnärztlichen Mitteilungen veröffentlichten Standes der medizinischen" durch die Wörter „nach § 12a Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 und nach § 18 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 festgestellten allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der zahnmedizinischen" ersetzt.

4.
§ 35 wird wie folgt gefasst:

§ 35 Übergangsregelung aus Anlass des Terminservice- und Versorgungsgesetzes

Bis zur Bekanntmachung des nach § 12a Absatz 3 und § 18 Absatz 3 von der Bundeszahnärztekammer festgestellten allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik im Bereich der Zahnheilkunde durch die zuständige Bundesoberbehörde, längstens aber bis zum 1. Juni 2022, ist § 28 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 13 TSVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 TSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TSVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Artikel 6 AMVSÄndG Änderung des Transfusionsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 1 Satz ...