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§ 13 - Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)

V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3984 (Nr. 79); aufgehoben durch § 14 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
Geltung ab 23.12.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 7613-3-4 Geldwäsche
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§ 13 Identitätsnachweis bei Beschränkung der Einsichtnahme



Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.



 

Zitierungen von § 13 TrEinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TrEinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrEinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TrEinV Beschränkung der Einsichtnahme
... verlängert werden. Der Antrag ist zu begründen. Die §§ 12 bis 14 Absatz 4 gelten entsprechend. (6) Sind Anträge auf Beschränkung der ...