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Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)

V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
Geltung ab 23.03.2023; FNA: 7613-3-9 Geldwäsche
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Eingangsformel



Auf Grund des § 23 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe f des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Einsichtnahme in das Transparenzregister



(1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist

1.
in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich und

2.
in den Fällen des § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die von der registerführenden Stelle vorgegebenen Schnittstellen möglich.

(2) Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten so dargestellt werden, dass deutlich wird, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand des Transparenzregisters selbst oder aus den Registern, die über das Transparenzregister zugänglich sind, handelt.

(3) 1Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten nach § 22 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie Bestätigungen nach § 18 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom Nutzer ausgedruckt oder als elektronische Datei bezogen werden können. 2Sie hat weiterhin zu gewährleisten, dass derartige Vervielfältigungen

1.
mit einem Vermerk versehen sind, der die Herkunft aus dem Transparenzregister erkennen lässt, und

2.
mit dem Tag der Erstellung gekennzeichnet sind.

(4) Bei einer nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes beschränkten Einsichtnahme hat die registerführende Stelle auf einem Auszug des Transparenzregisters für eine Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes darauf hinzuweisen, dass Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aufgrund einer Beschränkung ganz oder teilweise nicht eingesehen werden dürfen.


§ 2 Registrierung im Transparenzregister, Registrierungsdaten und Nutzer



(1) Die Registrierung für die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.

(2) Nutzer im Sinne dieser Verordnung sind die Einsichtsberechtigten nach § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes.

(3) 1Um sich registrieren zu lassen, gibt der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers auf der Internetseite des Transparenzregisters eine elektronische Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse (Nutzerkennung) an und vergibt ein Passwort. 2Die registerführende Stelle übermittelt an die angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht über die Eröffnung und eine Möglichkeit zur elektronischen Freischaltung des Nutzerkontos.

(4) Wenn das Nutzerkonto freigeschaltet ist, hat der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers der registerführenden Stelle mindestens die folgenden Registrierungsdaten zu übermitteln:

1.
für den Fall, dass der Nutzer eine natürliche Person ist,

a)
den Vor- und Nachnamen,

b)
die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer sowie

c)
die Anschrift und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift sowie

2.
für den Fall, dass der Nutzer keine natürliche Person ist,

a)
die Firma oder den Namen der nicht natürlichen Person,

b)
die Anschrift des Sitzes der nicht natürlichen Person und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift,

c)
den Vor- und Nachnamen der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person sowie

d)
die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person.

(5) 1Für die Übermittlung der Registrierungsdaten stellt die registerführende Stelle auf der Internetseite des Transparenzregisters elektronische Formulare zur Verfügung. 2Diese Formulare sind bei der Übermittlung zu verwenden.

(6) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, der natürlichen Person, die die Registrierung vorgenommen hat, auf der Internetseite des Transparenzregisters die erfolgreiche Übermittlung der Registrierungsdaten anzuzeigen.

(7) 1Zur Nutzung der automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. 2Im Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach den Vorgaben der registerführenden Stelle nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Einsichtnahme erfüllt sind.


§ 3 Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme



(1) Der Nutzer belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle innerhalb des Registrierungsvorgangs oder des Antrags auf Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise.

(2) Als Identitätsnachweis geeignet gelten

1.
bei natürlichen Personen

a)
eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere

aa)
eine Kopie eines inländischen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder

bb)
eine Kopie eines nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,

b)
eine Kopie der Dokumente nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung und

c)
einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes vorgesehenen Nachweise sowie

2.
bei nicht natürlichen Personen

a)
eine Kopie eines der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise und

b)
die gültige Kennung für Rechtsträger.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b übersendet die registerführende Stelle dem Nutzer eine Verifizierungsnummer an die im Nachweisdokument angegebene Anschrift und, wenn kein Personalausweis vorhanden ist, auch an die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c angegebene Anschrift. 2Die Verifizierungsnummer berechtigt nur den Antragsteller. 3Sie darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

(4) 1Die registerführende Stelle kann auch andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren zum Nachweis der Identität zulassen, wenn diese Verfahren nach dem Stand der Technik bei vergleichbarem Aufwand einen gleichwertigen oder höheren Sicherheitsstandard wie die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c genannten Nachweise gewährleisten. 2Für die Videoidentifizierung gemäß den jeweils aktuellen Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als erfüllt.

(5) Die Daten nach Absatz 2 oder die Daten, die in einem Verfahren nach Absatz 4 erhoben worden sind, sind zwei Jahre nach Übermittlung an die registerführende Stelle unverzüglich von der registerführenden Stelle zu löschen.


§ 4 Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten



Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, die entsprechenden Angaben im Transparenzregister unverzüglich zu ändern.


§ 5 Antrag auf Einsichtnahme



(1) Ein Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.

(2) Im Antrag ist anzugeben, für welche Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder für welche Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes und für welchen Zeitraum oder Zeitpunkt der Nutzer die Einsichtnahme in das Transparenzregister beantragt.

(3) 1Der Antrag, einschließlich der Bestätigung oder Darlegung zur Berechtigung der Einsichtnahme, ist zwei Jahre nach der Entscheidung über den Antrag von der registerführenden Stelle unverzüglich zu löschen. 2Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.


§ 6 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Behörden, Gerichte und Stellen nach § 2 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes



1Stellt eine Behörde, ein Gericht oder eine Stelle nach § 2 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat die Behörde, das Gericht oder die Stelle zu bestätigen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde, des Gerichts oder der Stelle erforderlich ist. 2Eine Bestätigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einer automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes.


§ 7 Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Verpflichtete



(1) 1Stellt ein Verpflichteter nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so hat er darzulegen,

1.
dass er Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes ist und

2.
dass die Einsichtnahme zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 und Absatz 3a des Geldwäschegesetzes genannten Fälle erfolgen soll.

2Die Pflichten nach Satz 1 gelten nicht bei einem automatisierten Abruf nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes.

(2) Stellt ein Verpflichteter wiederholt einen Antrag auf Einsichtnahme in das Transparenzregister, so genügt die Darlegung der Berechtigung zur Einsichtnahme nach Absatz 1 Nummer 1 bei der ersten Einsichtnahme.

(3) 1Die registerführende Stelle kann bei Zweifeln an der Berechtigung des Nutzers weitere Informationen zur Darlegung der Berechtigung anfordern. 2Die Darlegung kann auf Verlangen der registerführenden Stelle auch durch eidesstattliche Versicherung erfolgen.


§ 8 Datenfernübertragung



(1) 1Die registerführende Stelle bestimmt, welche Art der Verbindung der Datenfernübertragung bei der Übermittlung der Daten nach den §§ 2 bis 7 zu verwenden ist. 2Die Verbindung der Datenfernübertragung muss nach dem Stand der Technik gesichert sein.

(2) Der Nutzer hat bei der Registrierung und der Antragstellung auf Einsichtnahme in das Transparenzregister sowie bei der Einsichtnahme die Verbindung der Datenfernübertragung zu verwenden, die von der registerführenden Stelle dazu bestimmt ist.


§ 9 Protokollierung der Einsichtnahme



(1) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, zu protokollieren, welcher Nutzer wann in welche Daten des Transparenzregisters Einsicht genommen hat, damit missbräuchliche Zugriffe auf das Transparenzregister erkannt, unterbunden und verfolgt werden können.

(2) Nimmt ein Nutzer Einsicht in das Transparenzregister, so protokolliert die registerführende Stelle folgende Daten:

1.
die Nutzerkennung sowie

2.
den Abruf der im oder über das Transparenzregister zugänglichen Informationen zu einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder zu einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes mit Datum und Uhrzeit.

(3) 1Die protokollierten Daten sind zwei Jahre nach dem Abruf der Informationen unverzüglich von der registerführenden Stelle zu löschen. 2Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.


§ 10 Verarbeitung von Daten zur Gebührenabrechnung



(1) Die registerführende Stelle darf für die Abrechnung von Gebühren, soweit es dafür erforderlich ist, folgende Daten verarbeiten:

1.
die übermittelten Registrierungsdaten und

2.
den Abruf der im oder über das Transparenzregister zugänglichen Informationen zu einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder zu einer Rechtsgestaltung nach § 21 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes mit Datum und Uhrzeit.

(2) 1Die Daten sind zwei Jahre nach dem Abschluss des Abrechnungsvorgangs von der registerführenden Stelle zu löschen. 2Andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.


§ 11 Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme



(1) 1Der Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten auf vollständige oder teilweise Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes bedarf der Schriftform. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Er kann elektronisch oder auf postalischem Weg gestellt werden. 4Soll der Antrag elektronisch gestellt werden, so ist er an die E-Mail-Adresse zu senden, die dafür auf der Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de ausgewiesen ist.

(2) Bei der Antragstellung sind folgende Daten erforderlich:

1.
der Vor- und Nachname des wirtschaftlich Berechtigten,

2.
die Bezeichnung derjenigen Vereinigung nach § 20 des Geldwäschegesetzes oder der Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, für die die Beschränkung der Einsichtnahme beantragt wird,

3.
die Darlegung der überwiegenden schutzwürdigen Interessen nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes und

4.
die Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des wirtschaftlich Berechtigten oder, sofern der wirtschaftlich Berechtigte einen Bevollmächtigten mit Empfangsvollmacht beauftragt, dessen Vor- und Nachname sowie dessen Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

(3) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Minderjährigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes geltend, so muss er eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines gültigen amtlichen Ausweises nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, der das Geburtsdatum erkennen lässt, einreichen.

(4) Macht der wirtschaftlich Berechtigte Geschäftsunfähigkeit als schutzwürdiges Interesse nach § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes geltend, so muss ein Nachweis beigebracht werden, aus dem sich die Geschäftsunfähigkeit ergibt.


§ 12 Identitätsnachweis bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme



Der wirtschaftlich Berechtigte belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle bei Stellung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise nach § 3.


§ 13 Beschränkung der Einsichtnahme



(1) Nach Eingang des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme werden die Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unverzüglich von der registerführenden Stelle für die Dauer der Prüfung des Antrags vorläufig gesperrt, es sei denn, der Antrag ist offensichtlich unzulässig oder unbegründet.

(2) 1Hat die Überprüfung des Antrags auf Beschränkung der Einsichtnahme ergeben, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten entgegenstehen, so werden die Daten über den wirtschaftlich Berechtigten für Einsichtnahmen, bei denen eine Beschränkung zulässig ist, unverzüglich von der registerführenden Stelle teilweise oder vollständig gesperrt. 2Wird der Antrag teilweise oder vollständig abgelehnt, bleibt die vorläufige Sperrung nach Absatz 1 bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung bestehen.

(3) 1Die teilweise oder vollständige Beschränkung der Einsichtnahme nach Absatz 2 wird auf drei Jahre befristet. 2Hierbei wird der Zeitraum der vorläufigen Beschränkung nach Absatz 1 einbezogen. 3Sofern der Zeitraum der vorläufigen Beschränkung länger als drei Jahre andauert, wird die teilweise oder vollständige Beschränkung abweichend von Satz 1 auf drei Monate befristet. 4Liegt infolge von Minderjährigkeit ein schutzwürdiges Interesse vor, so ist die Beschränkung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu befristen.

(4) 1Entfällt beim wirtschaftlich Berechtigten das schutzwürdige Interesse nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes, so hat er die registerführende Stelle unverzüglich darüber zu unterrichten. 2Die registerführende Stelle hebt die Beschränkung unverzüglich auf.

(5) 1Die Beschränkung der Einsichtnahme kann auf Antrag verlängert werden. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Die §§ 11 bis 13 Absatz 4 gelten entsprechend.


§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 14 ändert mWv. 23. März 2023 TrEinV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3984), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. März 2023.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner