§ 141 - Patentgesetz (PatG)

neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 420-1 Patentrecht
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§ 141


§ 141 wird in 4 Vorschriften zitiert

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

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Zitierungen von § 141 PatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141 PatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a PatG (vom 18.08.2021)
... und die Rechtshilfe (§§ 126 bis 128), über die Rechtsverletzungen (§§ 139 bis 141a, 142a und 142b), über die Klagenkonzentration und über die Patentberühmung ...
§ 147 PatG (vom 18.08.2021)
... Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 33 Abs. 3 und § 141 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über internationale Patentübereinkommen
G. v. 21.06.1976 BGBl. 1976 II S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3914
Artikel II IntPatÜbkG Europäisches Patentrecht (vom 01.06.2023)
... war, eine den Umständen nach angemessene Entschädigung verlangen. § 141 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Weitergehende Ansprüche nach Artikel 67 Abs. 1 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 2 GEigDuVeG Änderung des Patentgesetzes
... Inhaltsübersicht wird die Angabe „Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen §§ 139 bis 142a" durch die Angabe „Neunter Abschnitt Rechtsverletzungen §§ 139 bis ... 142b" ersetzt. 2. In § 16a Abs. 2 wird die Angabe „§§ 139 bis 141 und § 142a" durch die Angabe „§§ 139 bis 141a, 142a und 142b" ... Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar." 5. Nach § 141 wird folgender § 141a eingefügt: „§ 141a  ...


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