(1) Eine Person, die am 1. August 2007 als sachkundige Person die Sachkenntnis nach §
15 Abs. 3a in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung besitzt, darf die Tätigkeit als sachkundige Person weiter ausüben.
(2) Wer für Gewebe oder Gewebezubereitungen bis zum 1. Oktober 2007 eine Erlaubnis nach §
20b Abs. 1 oder Abs. 2 oder §
20c Abs. 1 oder eine Herstellungserlaubnis nach §
13 Abs. 1 oder bis zum 1. Februar 2008 eine Genehmigung nach §
21a Abs. 1 oder bis zum 30. September 2008 eine Zulassung nach §
21 Abs. 1 beantragt hat, darf diese Gewebe oder Gewebezubereitungen weiter gewinnen, im Labor untersuchen, be- oder verarbeiten, konservieren, lagern oder in den Verkehr bringen, bis über den Antrag entschieden worden ist.
(3) Wer am 1. August 2007 für Gewebe oder Gewebezubereitungen im Sinne von §
20b Abs. 1 oder §
20c Abs. 1 eine Herstellungserlaubnis nach §
13 Abs. 1 oder für Gewebezubereitungen im Sinne von §
21a Abs. 1 eine Zulassung nach §
21 Abs. 1 besitzt, muss keinen neuen Antrag nach §
20b Abs. 1, §
20c Abs. 1 oder §
21a Abs. 1 stellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2015/566 und (EU) 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623
G. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2510