§ 142 Evaluierung
Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach Inkrafttreten des
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4.
Frühere Fassungen von § 142 UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenZweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... 137r Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers". p) In der Angabe zu § 142 werden das Komma und das Wort „Befristung" gestrichen. 2. § 20b wird ... deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte." 46. § 142 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort ...
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz". c) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: „§ 142 Evaluierung, Befristung". ... c) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst: „ § 142 Evaluierung, Befristung". 2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt: ... vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden." 26. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt: „§ 142 Evaluierung, Befristung (1) Die ... 26. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt: „ § 142 Evaluierung, Befristung (1) Die Bundesregierung erstattet vier Jahre nach ...
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