(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die gemäß den §§
134 und
138 gewährten Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind.
(2) Die Förderhilfen sind zurückzuzahlen, wenn
- 1.
- die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfe nicht erbracht hat,
- 2.
- die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder
- 3.
- Auszahlungshindernisse nach § 142 Absatz 3 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022) ... f) der Kinoprojektförderung nach den §§ 134 bis 137 und den §§ 140 bis 144 , 3. im Rahmen der Referenzfilmförderung nach den §§ 73 bis 90, ... 127 bis 133, 6. im Rahmen der Kinoreferenzförderung nach den §§ 138 bis 144 , 7. im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes ...