§ 146 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 146 Filmabgabe



(1) Die Filmförderungsanstalt finanziert sich im Wesentlichen durch die Erhebung einer nach Untergruppen von Abgabeschuldnern differenziert ausgestalteten Filmabgabe.

(2) 1Die Filmförderungsanstalt kann darüber hinaus Zuwendungen von dritter Seite entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit der Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 in Einklang steht. 2Die Zuwendungen sind den Einnahmen der Filmförderungsanstalt zuzuführen und nach Maßgabe des § 159 zu verwenden, es sei denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes bestimmt.



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