Das
Versicherungsaufsichtsgesetz vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 40 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Haben Versicherungsunternehmen die nach § 134c Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes erforderlichen Informationen offenzulegen, so können diese im Solvabilitäts- und Finanzbericht bei den Angaben zum Liquiditätsrisiko unter Punkt C.4 des Anhangs XX der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1; L 195 vom 1.8.2018, S. 27), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1865 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 3) geändert worden ist, offengelegt werden. Den Informationen ist die Überschrift „Informationen nach § 134c Absatz 1 bis 3 des Aktiengesetzes" voranzustellen."
- 2.
- In § 188 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 77 bis 91" durch die Wörter „die §§ 77 bis 87, 88 bis 91" ersetzt.
- 3.
- § 189 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 104 bis 116" durch die Wörter „die §§ 104 bis 111, 112 bis 116" ersetzt.
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Neben § 116 des Aktiengesetzes tritt Absatz 4."
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 5 wird Absatz 4.
- 4.
- In § 191 Satz 1 werden die Wörter „119 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 8" durch die Wörter „119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 8 und 9" ersetzt.
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529