§ 14 - Automobilkaufleuteausbildungsverordnung (AutoKflAusbV)

V. v. 28.02.2017 BGBl. I S. 318 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-109 Berufliche Bildung

§ 14 Prüfungsbereich Kundendienstprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Kundendienstprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
komplexe Aufgaben des Kundendienstes unter Einbeziehung betrieblicher Marketingaktivitäten zu bearbeiten,

2.
die Vorgehensweise zu begründen,

3.
Problemlösungen zu erarbeiten,

4.
Hintergründe und Schnittstellen zu anderen Arbeitsbereichen zu erläutern und

5.
Ergebnisse zu bewerten.

(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) 1Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe auswählt. 2Der Prüfling soll die Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln. 3Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. 4Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet.

(4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.



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