(2)
1Sind die durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht feststellbar im Sinne von
§ 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, beträgt die Ersatzzahlung für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
- 1.
- bei Mast- und Turmbauten, insbesondere bei Windenergieanlagen, Freileitungsmasten, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken und vergleichbaren baulichen Anlagen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Meter Anlagenhöhe
- a)
- in Wertstufe 2: 100 Euro,
- b)
- in Wertstufe 3: 200 Euro,
- c)
- in Wertstufe 4: 300 Euro,
- d)
- in Wertstufe 5: 500 Euro,
- e)
- in Wertstufe 6: 800 Euro,
- 2.
- bei Gebäuden entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Kubikmeter umbauten Raums
- a)
- in Wertstufe 2: 0,01 Euro,
- b)
- in Wertstufe 3: 0,02 Euro,
- c)
- in Wertstufe 4: 0,03 Euro,
- d)
- in Wertstufe 5: 0,05 Euro,
- e)
- in Wertstufe 6: 0,08 Euro,
- 3.
- bei Abgrabungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Quadratmeter in Anspruch genommener Fläche
- a)
- in Wertstufe 2: 0,10 Euro,
- b)
- in Wertstufe 3: 0,20 Euro,
- c)
- in Wertstufe 4: 0,30 Euro,
- d)
- in Wertstufe 5: 0,50 Euro,
- e)
- in Wertstufe 6: 0,80 Euro,
- 4.
- bei Aufschüttungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je 100 Kubikmeter aufgeschütteten Materials
- a)
- in Wertstufe 2: 0,30 Euro,
- b)
- in Wertstufe 3: 0,60 Euro,
- c)
- in Wertstufe 4: 1 Euro,
- d)
- in Wertstufe 5: 1,60 Euro,
- e)
- in Wertstufe 6: 2,40 Euro.
2Sind von einem Vorhaben im Sinne des Satzes 1 unterschiedliche Wertstufen betroffen, ist ein gemittelter Betrag in Euro anzusetzen.
(3)
1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Ermittlung der Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes in einem Umkreis um die Anlage, dessen Radius das Fünfzehnfache der Anlagenhöhe beträgt.
2Umfasst ein Vorhaben zwei oder mehr Mast- oder Turmbauten oder werden Mast- oder Turmbauten im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden Mast- oder Turmbauten errichtet, verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 15 Prozent.
3Wird die Landschaft zwischen Mastbauten durch eine oder mehrere Leitungen überspannt, erhöht sich die errechnete Ersatzzahlung um 10 Prozent.
4Für Windenergieanlagen auf See gilt
§ 15 Absatz 1 Nummer 2.