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§ 14 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)

§ 14 Bestehen der Prüfung



Wer die Prüfung besteht, erhält vom Eisenbahn-Bundesamt einen Anerkennungsbescheid nach § 6 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung.

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