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§ 6 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)

§ 6 Anerkennung als Prüfsachverständiger



(1) 1Der Prüfsachverständige erhält über seine Anerkennung einen Bescheid. 2In dem Bescheid sind festzulegen:

1.
die Fachgebiete und Tätigkeiten nach § 2, für die der Prüfsachverständige anerkannt ist,

2.
die Geltungsdauer der Anerkennung und

3.
die vom Prüfsachverständigen zu verwendenden Stempel.

(2) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) 1Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. 2Sie kann jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite für jeden Fachbereich eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen mit Namen und beruflicher Anschrift sowie mit den Fachgebieten und Tätigkeiten, für die der jeweilige Prüfsachverständige anerkannt ist, wenn der jeweilige Prüfsachverständige der Veröffentlichung zugestimmt hat.



 

Zitierungen von § 6 EPSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EPSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 EPSV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; Prüfbericht
... Er ist zu unterzeichnen sowie mit dem Datum seiner Fertigstellung und mit dem nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu verwendenden Stempel zu versehen. (3) Der Prüfsachverständige ...
 
Zitat in folgenden Normen

Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077, 2086
§ 14 EPSPV Bestehen der Prüfung
... die Prüfung besteht, erhält vom Eisenbahn-Bundesamt einen Anerkennungsbescheid nach § 6 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung ...