(1) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
(2) 1Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit, mindestens aber mit vier Stimmen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) 1Ein Mitglied des Präsidiums, das verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, kann ein anderes Mitglied des Präsidiums schriftlich oder elektronisch zur Stimmabgabe bevollmächtigen. 2Jedes Mitglied kann nur ein abwesendes Mitglied vertreten.
(4) 1Die Entscheidungen des Präsidiums können auch in einer Telefonkonferenz, in einer Videokonferenz oder in einem schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. 2Entscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren können nicht getroffen werden, wenn mindestens ein Mitglied des Präsidiums fristgerecht der oder dem Vorsitzenden des Präsidiums schriftlich oder elektonisch mitteilt, dass es mit der Herbeiführung der Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren nicht einverstanden ist. 3Die Frist wird von der oder dem Vorsitzenden des Präsidiums festgelegt.
(5) Die Vorschriften zur Befangenheit nach
§ 11 gelten für die Mitglieder des Präsidiums entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019