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§ 14 - Fachinformatikerausbildungsverordnung (FIAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-124 Berufliche Bildung
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§ 14 Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen



(1) Im Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
einen Programmcode zu interpretieren und eine Lösung in einer Programmiersprache zu erstellen,

2.
Algorithmen in eine Programmierlogik zu übertragen und grafisch darzustellen,

3.
Testszenarien auszuwählen und Testdaten zu generieren sowie

4.
Abfragen zur Gewinnung und Manipulation von Daten zu erstellen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.