(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Studierenden während des Studiums.
(2) Die Fachstudien werden an der Hochschule oder einer von ihr bestimmten Einrichtung absolviert.
(3) 1Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit der Hochschule die berufspraktischen Studienzeiten. 2Die berufspraktischen Studienzeiten werden in Dienststellen der Bundespolizei absolviert.
(4) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.