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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
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Abschnitt 3 Studienordnung

§ 14 Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des Studiums



(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Studierenden während des Studiums.

(2) Die Fachstudien werden an der Hochschule oder einer von ihr bestimmten Einrichtung absolviert.

(3) 1Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit der Hochschule die berufspraktischen Studienzeiten. 2Die berufspraktischen Studienzeiten werden in Dienststellen der Bundespolizei absolviert.

(4) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.


§ 15 Ausbildungspersonal während der berufspraktischen Studienzeiten



(1) 1Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie für jeden Studienjahrgang eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter und eine Vertretung. 2Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter führt zentral die Fachaufsicht über die Ausbildung während der berufspraktischen Studienzeiten.

(2) 1Die Hochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter und je eine Vertretung. 2Die Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter gewährleisten eine ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen berufspraktischen Studienzeiten.

(3) In jeder Dienststelle der Bundespolizei, der Studierende für eine praktische Verwendung zugewiesen werden, benennt die zuständige Behörde gegenüber der Hochschule eine Beamtin als Betreuerin oder einen Beamten als Betreuer sowie eine Vertretung.

(4) 1Zur Ausbildung der Studierenden benennt die zuständige Behörde gegenüber der Hochschule für die Durchführung der praktischen Verwendungen Ausbilderinnen und Ausbilder. 2Den Ausbilderinnen und Ausbildern sollen nur so viele Studierende zugewiesen werden, wie sie sorgfältig ausbilden können. 3Sie sind im erforderlichen Umfang von anderen Aufgaben zu entlasten.

(5) 1Die Einweisung und Anleitung der Studierenden in den praktischen Verwendungen erfolgt durch die Ausbilderinnen oder Ausbilder oder bei Bedarf durch von ihnen beauftragte Beamtinnen und Beamte der Dienststelle. 2Den beauftragten Beamtinnen und Beamten soll jeweils eine Studierende oder ein Studierender zugewiesen werden.

(6) Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.


§ 16 Erholungsurlaub



Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.


§ 17 Dauer und Gliederung des Studiums



(1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten.

(2) Die Fachstudienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten

1.
Grundstudium (sechs Monate),

2.
Hauptstudium I (vier Monate),

3.
Hauptstudium II (vier Monate) und

4.
Hauptstudium III (vier Monate).

(3) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten

1.
Basisausbildung (vier Monate),

2.
praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate),

3.
praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate),

4.
praktische Verwendung I (drei Monate),

5.
praktische Verwendung II (zwei Monate) und

6.
praktische Verwendung III (vier Monate).

(4) Die Studienabschnitte bestehen aus folgenden interdisziplinären Modulen:

StudienabschnittModul-
nummer
Modulbezeichnung
Basisausbildung 1Polizei und Bürgerinnen
und Bürger
2Grundlagen des polizei-
lichen Handelns
3Polizeitraining
Grundstudium 4Rolle der Bundesbeamtin-
nen und -beamten im frei-
heitlichen, demokratischen
und sozialen Rechtsstaat
5Nationale und internatio-
nale Aufgaben der Polizei
6Grundlagen des öffent-
lichen Dienstes
7Grundlagen des Verwal-
tungshandelns
Praxisbezogene
Lehr-
veranstaltung I
8Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamte im Kontroll-
und Streifendienst
Praktische
Verwendung I
9Verwendung als Polizei-
vollzugsbeamtin oder -be-
amter im Kontroll- und
Streifendienst
Hauptstudium I 10Wissenschaftliche Grund-
lagen der Polizeiarbeit
11Bundespolizeiliche Spek-
tren der Prävention und
Repression I: Kontrolltätig-
keiten und Fahndungs-
maßnahmen
Praxisbezogene
Lehr-
veranstaltung II
12Vorbereitung auf die Ver-
wendung als Gruppen-
leiterin oder Gruppenleiter
und als Gruppenführerin
oder Gruppenführer
Praktische
Verwendung II
13Verwendung als Polizei-
vollzugsbeamtin oder -be-
amter im Kontroll- und
Streifendienst
Hauptstudium II 14Bundespolizeiliche Spek-
tren der Prävention und
Repression II: Überwa-
chungsmaßnahmen und
Ermittlungstätigkeiten
15Polizeiführung
Praktische
Verwendung III
16Verwendung als Gruppen-
leiterin oder Gruppenleiter
und als Gruppenführerin
oder Gruppenführer
Hauptstudium III 17Polizeiarbeit auf interna-
tionaler Ebene
18Polizeiarbeit in besonde-
ren Einsatzsituationen
Studienabschnitt-
übergreifende
Module
19Diplomarbeit (während der
Module 15 bis 17)
20Polizeitraining (während
der Module 10 bis 18)


(5) Den Studienverlauf sowie die Inhalte und die Ausgestaltung der Module legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

(6) Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Studiums ist für die Studierenden verpflichtend.


§ 18 Leistungstests



(1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13, 15 und 17 sind Leistungstests durchzuführen.

(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann davon abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1 genannten Module Leistungstests zu absolvieren sind.

(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form

1.
einer Klausur,

2.
eines Referats,

3.
einer Präsentation,

4.
einer Hausarbeit,

5.
einer mündlichen Überprüfung oder

6.
einer praktischen Überprüfung.

(3) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.

(4) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.

(5) 1Die Leistungstests werden wie folgt bewertet:

Prozentualer
Anteil der
erreichten
Punktzahl
an der
erreichbaren
Gesamtpunktzahl
Rang-
punkte/
Rang-
punkt-
zahl
NoteNotendefinition
93,70 bis 100,00 15sehr gut eine Leistung,
die den An-
forderungen
in besonde-
rem Maß ent-
spricht
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13gut eine Leistung,
die den An-
forderungen
voll entspricht
79,20 bis 83,39 12
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10befriedigend eine Leistung,
die im Allge-
meinen
den Anforde-
rungen ent-
spricht
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7ausreichend eine Leistung,
die zwar
Mängel auf-
weist, aber
im Ganzen
den Anforde-
rungen noch
entspricht
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4mangelhaft eine Leistung,
die den Anforderungen
nicht entspricht,
jedoch erkennen
lässt,
dass die notwendigen
Grundkenntnisse
vorhanden
sind und
die Mängel
in absehbarer
Zeit behoben
werden können
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1ungenügend eine Leistung,
die den An-
forderungen
nicht ent-
spricht und
bei der selbst
die Grund-
kenntnisse
so lückenhaft
sind, dass
die Mängel
in absehbarer
Zeit nicht be-
hoben werden
können
0,00 bis 12,49 0.


2Neben der fachlichen Leistung werden auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.

(6) 1Die Leistungstests werden durch Angehörige oder Beauftragte der Hochschule oder der Bundespolizeiakademie bewertet. 2Die Studierenden erhalten eine Bescheinigung über die Bewertung.

(7) Näheres regelt das Modulhandbuch.