(1) Für jeden Gebotstermin führen die Übertragungsnetzbetreiber ein Ausschreibungsverfahren für die gesamte in diesem Gebotstermin zu beschaffende Reserveleistung durch.
(2) 1Jeder Bieter muss sein Gebot verdeckt abgeben. 2Gebote dürfen nicht bedingt, befristet oder mit einer sonstigen Nebenabrede verbunden werden.
(3) 1Jeder Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote abgeben. 2Die Gebote dürfen sich nicht auf dieselbe Anlage beziehen.
(4) Jedes Gebot muss zur Durchführung der Ausschreibung die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- die Gebotsmenge in Megawatt ohne Nachkommastellen,
- 2.
- den Gebotswert mit zwei Nachkommastellen,
- 3.
- Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters und
- 4.
- die Anlage, mit der die Reserveleistung erbracht werden soll.
(5) Handelt es sich bei dem Bieter um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder um eine juristische Person, muss jedes Gebot zur Durchführung der Ausschreibung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Sitz,
- 2.
- den Namen einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und zum Abschluss von Rechtsgeschäften nach dieser Verordnung für die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person befugt ist,
- 3.
- die Handelsregisternummer, wenn die rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, und
- 4.
- für den Fall, dass mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen liegen, den Namen und Sitz dieser rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen.
(6)
1Die Gebotsmenge muss jeweils mindestens 5 Megawatt betragen.
2Sie darf nur aus einer Anlage erbracht werden.
3Ein Gebot, das sich auf mehrere Anlagen bezieht, ist unzulässig.
4§ 15 bleibt unberührt.
(7) Die Gebotsmenge und der Gebotswert sind einheitlich für den gesamten Erbringungszeitraum anzugeben.
§ 37 KapResV Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung ... § 19 Absatz 4 bis 6, 2. die Bestimmung von Formatvorgaben für die Gebote nach § 14 , einschließlich Vorgaben zur Erfüllung des § 14 Absatz 2 Satz 1 sowie von ... für die Gebote nach § 14, einschließlich Vorgaben zur Erfüllung des § 14 Absatz 2 Satz 1 sowie von sonstigen formalen Vorgaben und 3. die Entscheidung darüber, ob das ...