§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)

Artikel 1 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316 (Nr. 60)
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-4 Beamte
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§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende



(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit dafür geeignet ist.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung. 2Diese müssen Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Bankdienstes sein. 3Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für die konzeptionelle Gestaltung und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.

(3) 1Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufspraktische Ausbildung durchführen. 2Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Ausbildungsgespräche mit den Anwärterinnen und Anwärtern.

(4) 1Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbildenden unterstützt. 2Die Ausbildenden haben der oder dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu berichten.

(5) 1Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.



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