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§ 13 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (MBankDVDV)
Artikel 1 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-4 Beamte
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-4 Beamte
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§ 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses des Auswahlverfahrens werden gewichtet:
- 1.
- der Aufsatz mit 15 Prozent,
- 2.
- der Test zur Erfassung der kognitiven Leistungsfähigkeit und zur Erfassung von Persönlichkeitsmerkmalen mit 25 Prozent und
- 3.
- der mündliche Teil mit 60 Prozent.
(2) Anhand der Gesamtergebnisse wird für die Bewerberinnen und Bewerber, die alle Abschnitte des Auswahlverfahrens absolviert haben, eine Rangfolge gebildet.
(3) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens endgültig zu löschen.
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Zitierungen von § 13 MBankDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MBankDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 1 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... nach § 11 Absatz 3 wird in den Auswahlrichtlinien festgelegt." 7. § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Bewerbungsunterlagen sind ...
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