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§ 14 - Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 12; FNA: 2122-7 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 14 Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind



(1) Üben deutsche Staatsangehörige, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in Deutschland aufgrund einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, mit der sie die Möglichkeit haben, in ihrem Beruf in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auszuüben.

(2) Die Bescheinigung hat die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Angabe, dass die antragstellende Person als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut rechtmäßig in Deutschland niedergelassen ist,

2.
die Angabe, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

3.
die Angabe, dass die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in Deutschland erforderlich ist.

 
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Zitierungen von § 14 PsychThG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PsychThG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 PsychThG Zuständigkeit von Behörden
... 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2 und § 19 Absatz 2 an. Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 1 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Beruf der Psychotherapeutin ...