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Abschnitt 4 - Psychotherapeutengesetz (PsychThG)

Artikel 1 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 12; FNA: 2122-7 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen

§ 14 Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind



(1) Üben deutsche Staatsangehörige, Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in Deutschland aufgrund einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, mit der sie die Möglichkeit haben, in ihrem Beruf in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auszuüben.

(2) Die Bescheinigung hat die folgenden Angaben zu enthalten:

1.
die Angabe, dass die antragstellende Person als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut rechtmäßig in Deutschland niedergelassen ist,

2.
die Angabe, dass der antragstellenden Person die Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

3.
die Angabe, dass die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in Deutschland erforderlich ist.


§ 15 Dienstleistungserbringung in Deutschland



(1) 1Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wer Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates ist und

1.
zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat berechtigt ist sowie in diesem Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist oder

2.
den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten, in dem oder denen sie oder er niedergelassen war, rechtmäßig ausgeübt hat, sofern der Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten oder die Qualifikation zu diesem Beruf in diesem Staat oder diesen Staaten nicht reglementiert ist.

2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. 3In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.

(2) Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen keine vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Beruf als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ausgeübt werden, wenn die jeweilige Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieses Berufs ergibt, oder sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieses Berufs ungeeignet ist.


§ 16 Rechte und Pflichten



1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates, die in Deutschland im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen, haben dabei die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Approbation nach § 1 Absatz 1. 2Sie können den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden. 3Zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen über die Definition des Berufs, das Führen von Titeln oder über schwerwiegende berufliche Fehler, die in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher stehen.


§ 17 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde



(1) Wer beabsichtigt, in Deutschland im Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erbringen, hat dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden.

(2) Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleistungserbringende Person vorzulegen:

1.
einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,

2.
einen Nachweis der beruflichen Qualifikation, die für die Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat, in dem sie niedergelassen ist, erforderlich ist,

3.
einen der beiden folgenden Nachweise:

a)
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum Zeitpunkt ihrer Vorlage die dienstleistungserbringende Person rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut niedergelassen ist, oder

b)
einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten oder in einem oder mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt hat,

4.
eine Bescheinigung, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass die dienstleistungserbringende Person nicht vorbestraft ist,

5.
eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Person, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die dienstleistungserbringende Person zudem Auskunft über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforderlichenfalls geeignete Nachweise vorzulegen.

(4) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.

(5) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung zu melden, die sich in Bezug auf eine oder mehrere Tatsachen ergibt, die den nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen oder Nachweisen zugrunde liegen.


§ 18 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde



(1) Im Fall der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung prüft die zuständige Behörde den nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegten Nachweis der beruflichen Qualifikation.

(2) 1Ergeben sich bei der Prüfung wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden Person und der Berufsqualifikation, die nach diesem Gesetz und der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung gefordert ist, darf der Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nur gefordert werden, wenn diese so groß sind, dass ohne ihren Ausgleich die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. 2Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates Informationen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungserbringenden Person anfordern. 3§ 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten ist durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.


§ 19 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung



(1) Wird gegen die Pflichten nach § 16 verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieser dienstleistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.

(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach den Artikeln 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde Folgendes zu übermitteln:

1.
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie

2.
Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.