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§ 14a - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen



(1) Keiner Umweltprüfung bedürfen folgende Änderungen von Vorhaben nach den Nummern 14.7, 14.8, 14.11 oder 19.13 der Anlage 1:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe, Havarie oder einem Extremwetterereignis mit einer Oberleitung oder Stromschiene einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder Stromschiene auf einer Länge bis 180 Kilometer einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, und einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

3.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,

4.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,

5.
die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs- und Industriestammgleisen,

6.
die Errichtung von Lärmschutzwänden,

7.
die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen einschließlich dadurch notwendiger, räumlicher begrenzter baulicher Anpassungen,

8.
der Einbau von Weichen und damit zusammenhängende räumlich begrenzte Gleislageänderungen,

9.
die Errichtung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik an einer Bahnstrecke, insbesondere Signale,

10.
die Änderung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und in Absatz 2 Nummer 1 genannten Anlagen und Anlagenbestandteile, bei Rückbau von Weichen auch die Herstellung erforderlicher Lückenschlüsse,

11.
die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für die Anlage mit weniger als 5.000 Quadratmetern oder jede Verringerung der Flächeninanspruchnahme für die Anlage sowie sonstige Änderungen ohne Auswirkungen auf die Flächeninanspruchnahme.

(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder Stromschiene mit einer Länge von mehr als 180 Kilometern, einschließlich dafür notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, und einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,

2.
die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für die Anlage ab 5.000 Quadratmeter,

3.
die Änderung und Erweiterung einer Bahnstromfernleitung.





 

Frühere Fassungen von § 14a UVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 12 Infrastruktur-Zukunftsgesetz
vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
aktuell vorher 15.09.2021Artikel 14 Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)
vom 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 4 Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
aktuellvor 10.12.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14a UVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 UVPG Feststellung der UVP-Pflicht (vom 29.07.2026)
... sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14e für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer ...
§ 74 UVPG Übergangsvorschrift (vom 29.07.2026)
... 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind die Nummern 14.7, 14.8 und 19.13 der Anlage 1 sowie die §§ 14a und 21 Absatz 3 dieses Gesetzes in der Fassung bis einschließlich 28. Juli 2026 anwendbar, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021)
G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Artikel 14 AufbhG 2021 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... § 14a Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 2 ROGÄndG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 ... 1 wird die Angabe „14a" durch die Angabe „14b" ersetzt. 4. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt: „§ 14b Anwendbarkeit von Artikel ...

Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 4 InvBeG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
...  a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen".  ... Angabe „§§ 6 bis 14a" ersetzt. 3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und ... ersetzt. 3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: „ § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen (1) ...

Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 12 InfraStZuG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung*
... 6 bis 14b" durch die Angabe „§§ 6 bis 14e" ersetzt. 4. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt: „§ 14a Besondere ... „§§ 6 bis 14e" ersetzt. 4. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt: „§ 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und ... ersetzt. 4. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt: „ § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen (1) ... 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes sind die Nummern 14.7, 14.8 und 19.13 der Anlage 1 sowie die §§ 14a und 21 Absatz 3 dieses Gesetzes in der Fassung bis einschließlich 28. Juli 2026 anwendbar, ...