§ 14c - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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§ 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau


§ 14c hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen unselbständige Teile von Ausbaumaßnahmen, die im Verlauf von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen eine durchgehende Länge von bis zu 1.500 Metern haben, soweit deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung von Brückenbauwerken erforderlich ist. 2Als unselbstständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 gelten vorgezogene Abschnitte eines Streckenausbaus, wenn der unselbständige Teil der Ausbaumaßnahme keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt.

(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen, wenn durch die vorgezogene Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.


Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 m.W.v. 29. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 14c UVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 10 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 14c UVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14c UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 10 VGenVBG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... werden nach der Angabe zu § 14b die folgenden Angaben eingefügt: „ § 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau  ... Bau von Radwegen an Bundesstraßen". 2. Nach § 14b werden die folgenden §§ 14c und 14d eingefügt: „§ 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im ... Nach § 14b werden die folgenden §§ 14c und 14d eingefügt: „ § 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau  ...


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