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Änderung § 14c UVPG vom 29.12.2023
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| § 14c UVPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 14c UVPG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 14c (neu) | (Text neue Fassung)§ 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau |
(1) 1 Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen unselbständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Verlauf von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen, deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung von Brückenbauwerken erforderlich sind. 2 Als unselbstständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 gelten vorgezogene Abschnitte eines Streckenausbaus, wenn der unselbständige Teil der Ausbaumaßnahme keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt. (2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen, wenn durch die vorgezogene Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann. |
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