Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14c UVPG vom 29.12.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 InfraStZuG am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des UVPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14c UVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 14c UVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau


vorherige Änderung

 


(1) 1 Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen unselbständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Verlauf von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen, deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung von Brückenbauwerken erforderlich sind. 2 Als unselbstständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 gelten vorgezogene Abschnitte eines Streckenausbaus, wenn der unselbständige Teil der Ausbaumaßnahme keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt.

(2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen, wenn durch die vorgezogene Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.


Anzeige