(2)
1Anordnungen zur Durchführung von Untersuchungen gemäß
§ 139 Absatz 1, ein für verbindlich erklärter Sanierungsplan gemäß
§ 143 Absatz 2 Satz 2, eine behördliche Sanierungsplanung nach
§ 144, Anordnungen zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition und Nachsorgemaßnahmen gemäß
§ 139 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Genehmigungen gemäß
§ 149 schließen andere, die radioaktive Altlast betreffende Entscheidungen ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in den Anordnungen die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
2Satz 1 gilt nicht für die Entscheidungen, die für die radioaktive Altlast nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz getroffen werden, sowie für andere, die radioaktive Altlast betreffende Entscheidungen, wenn sie in einer behördlich für verbindlich erklärten Sanierungsplanung gemäß
§ 13 oder
§ 14 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder in einer Anordnung zur Sanierung gemäß
§ 16 des Bundes-Bodenschutzgesetzes mit eingeschlossen sind.
3In den Fällen nach Satz 2 stellen die nach diesem Gesetz und die nach dem
Bundes-Bodenschutzgesetz zuständigen Behörden Einvernehmen her.