§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Frühere Fassungen von § 152 StPO
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interne Verweise§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 01.04.2024) ... und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152 , sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4, f) Straftaten gegen die ...
§ 100b StPO Online-Durchsuchung (vom 01.04.2024) ... und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152 , sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4, e) Straftaten gegen ...
Zitat in folgenden NormenBewachungsverordnung (BewachV)
V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202, 3630; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Zitate in aufgehobenen TitelnBewachungsverordnung (BewachV)
neugefasst durch B. v. 10.07.2003 BGBl. I S. 1378; aufgehoben durch § 24 V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692
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