1Die Fernsehveranstalter können bis zu 40 Prozent ihrer Abgaben nach den §§
154,
155 und
156 Absatz 1 und 2 in Form von Werbezeiten für Kinofilme (Medialeistungen) erbringen.
2Hierbei muss der Wert der Medialeistungen nach dem Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistungen um die Hälfte überschreiten.