Das
Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch
Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- im Inland stationierte Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird."
- 2.
- § 4 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe c wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt:
- „e)
- an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird und
- f)
- an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird."
- b)
- In den Sätzen 2, 3 und 5 werden jeweils die Wörter „Buchstabe b bis d" durch die Wörter „Buchstabe b bis d und f" ersetzt.
- 3.
- § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 10 wird angefügt:
- „10.
- von Gegenständen durch die Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten für den eigenen Gebrauch oder Verbrauch oder für den ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird."
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Eingangsformel JStG 2020 1) ... und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen (ABl. L 310 vom 2.12.2019, S. 1). Artikel 15 Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe ba und bb der Richtlinie 2006/112/EG in der ... in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 10). Artikel 15 Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ga der Richtlinie 2006/112/EG in der ...
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 330
G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250