Artikel 15a - Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)

G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 (Nr. 44); 2022 BGBl. I S. 1025
Geltung ab 20.07.2021, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 15a Änderung der Datentransparenzverordnung


Artikel 15a ändert mWv. 20. Juli 2021 DaTraV § 3

In § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe pp der Datentransparenzverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1371) werden nach dem Wort „Rahmen" die Wörter „von Modellvorhaben nach § 64e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und" eingefügt.



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