(1)
1Die Zulassung als Lehrkraft ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn die persönliche Eignung nicht besteht, sodass eine erfolgreiche Vermittlung der Ziele des Integrationskurses nach
§ 3 Absatz 1 nicht zu erwarten ist.
2Die
§§ 48 und
49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(2) Mit Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Lehrkraft nach
§ 15 Absatz 1 erlischt die ergänzende Zulassung nach
§ 15 Absatz 2 ebenfalls.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16