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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung (4. IntVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16; Geltung ab 01.02.2023, abweichend siehe Artikel 2

Artikel 1 Änderung der Integrationskursverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2023 IntV § 3, § 4a, § 5, § 9, § 11, § 13, § 14, § 15, § 15a (neu), § 16, § 17, § 19, § 20, § 20a, § 20b, § 21, § 22, mWv. 1. Mai 2023 § 7, § 8, § 9

Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 werden nach den Wörtern „(Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" die Wörter „ - Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER" eingefügt.

2.
§ 4a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Kinderbetreuung" ein Komma und die Wörter „kursbegleitende Maßnahmen" eingefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten, die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, bei Bedarf auf Antrag einen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten."

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Der Antrag auf Fahrtkostenzuschuss ist vor Beginn des Kursabschnitts zu stellen, ab dem Teilnahmeberechtigten Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden sollen. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen von dem in Satz 3 bestimmten Zeitpunkt der Antragstellung Ausnahmen zulassen."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Bundesamt kann kursbegleitende Maßnahmen fördern, die eine Teilnahme am Integrationskurs unterstützen. Das Bundesamt kann ferner festlegen, dass eine kursbegleitende Maßnahme in einem Online-Format durchgeführt werden darf."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:

1.
Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber bislang nicht teilgenommen haben,

2.
deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Teilnahmeberechtigte, die nach Ausschöpfung des individuellen Stundenkontingents im Sprachkurs ohne Erfolg am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses zugelassen werden."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei Teilnahmeberechtigten, die am Ende des Sprachkurses an einem Alphabetisierungskurs nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 teilgenommen haben, sowie in anderen begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auf die Voraussetzung der erfolglosen Teilnahme am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Erteilung der Zulassung zur Wiederholung verzichten."

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2023

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Anmeldung kann im Einzelfall auch beim Bundesamt erfolgen."

bb)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „sie" durch das Wort „Teilnahmeberechtigte" ersetzt.

cc)
In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Bildungsstand sowie zu den Kenntnissen der deutschen Sprache" durch die Wörter „Bildungsstand, zu den Kenntnissen der deutschen Sprache, zum Bedarf einer Kinderbeaufsichtigung sowie zur zeitlichen Verfügbarkeit für einen Kursbesuch" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„In den Fällen des Satz 1 oder 2 leiten die zuständigen Stellen gemäß § 6 Teilnahmeberechtigte zum Bundesamt zum Zwecke der Sicherstellung eines zeitnahen Kursbeginns zu, wenn das Bundesamt die zuständigen Stellen dazu auffordert. Mit der Bestätigung nach § 5 oder § 6 teilt die zuständige Stelle den Teilnahmeberechtigten zugleich den Termin für den Einstufungstest mit."

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Kursträger" die Wörter „oder im Fall einer Anmeldung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 das Bundesamt" eingefügt.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Ersuchen der Ausländerbehörde, des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übermittelt das Bundesamt in den Fällen des § 7 Absatz 3 Daten zur Teilnahme am Termin zur Einstufung."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Personen, die vor der Zulassung zur Wiederholung nach § 5 Absatz 5 zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet waren, findet Satz 2 für die Teilnahme an der Wiederholung von höchstens 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses entsprechende Anwendung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kostenbeitrag" die Wörter „an das Bundesamt" gestrichen und werden nach den Wörtern „der 50 Prozent des" die Wörter „zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Integrationskurs nach § 7 Absatz 1" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2023

 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten, befreit das Bundesamt auf Antrag und gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises Teilnahmeberechtigte,

1.
die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen,

2.
die Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder

3.
die beschäftigt sind und deren Bruttoentgelt 33 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der Betrag erhöht sich um 10 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei einem, um 20 Prozent bei zwei oder mehr nach § 32 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigungsfähigen Kindern.

Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte darüber hinaus auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht befreien, wenn diese für den Teilnahmeberechtigten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würde. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesamt in bestimmten Fällen vom Antragserfordernis nach Satz 1 oder 2 absehen. Teilnahmeberechtigte, die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr gewährt werden, die Höhe ihres Bruttoentgelts die für sie geltenden Werte in Satz 1 Nummer 3 übersteigt oder die Umstände weggefallen sind, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte nach Satz 2 geführt haben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Anspruchsberechtigt hinsichtlich des Kostenbeitrags gemäß Absatz 1 ist das Bundesamt. Der dem Bundesamt zustehende Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist zum Beginn des Kursabschnitts an die Träger des Integrationskurses zu entrichten. Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden bei der Abrechnung des Kostenerstattungssatzes nach § 20 Absatz 6 durch das Bundesamt in Abzug gebracht."

d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Ausstellung einer Teilnahmeberechtigung die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Absatz 2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten. Bei Teilnahmeberechtigten, die einen Kurs nach § 13 Absatz 1 erfolgreich im Sinne des § 17 Absatz 2 absolviert haben, beträgt die Frist nach Satz 1 drei Jahre."

7.
In § 11 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 oder 2" durch die Angabe „§ 15 Absatz 1" ersetzt.

8.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
die nicht oder nicht ausreichend in lateinischer Schrift lesen oder schreiben können (Zweitschriftlernerkurs),".

bb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und das Wort „(Förderkurs)" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „430" durch die Angabe „500" und in Satz 3 die Angabe „30" durch die Angabe „100" ersetzt.

9.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zahl der Kursteilnehmer in einer Kursgruppe soll 20 Personen nicht überschreiten. Maximal dürfen 25 Personen an einem Kurs teilnehmen. Die Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit unterschiedlichen Muttersprachen umfassen. Für Integrationskurse nach § 13 können vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vorgesehen werden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 2" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 bis 3" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

„; der Kursträger hat die Bescheinigung auch vor Abschluss des Integrationskurses auszustellen, wenn der Teilnehmer dies verlangt."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Verlangt ein Teilnehmer die Bescheinigung vor Abschluss des Integrationskurses, ist die Teilnahme ordnungsgemäß, wenn er so regelmäßig im Kurs anwesend ist, dass ein Kurserfolg möglich ist."

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Verlangt ein Teilnehmer die Bescheinigung nach Abschluss des Integrationskurses, ist die Teilnahme im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme dennoch ordnungsgemäß, wenn er so regelmäßig im Kurs anwesend war, dass ein Kurserfolg möglich gewesen wäre und er am Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 teilgenommen hat."

10.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,

2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,

3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und

4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.

Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen."

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und darin wird in Satz 3 die Angabe „oder 2" gestrichen.

11.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

§ 15a Widerruf und Erlöschen der Zulassung als Lehrkraft

(1) Die Zulassung als Lehrkraft ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn die persönliche Eignung nicht besteht, sodass eine erfolgreiche Vermittlung der Ziele des Integrationskurses nach § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten ist. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(2) Mit Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Lehrkraft nach § 15 Absatz 1 erlischt die ergänzende Zulassung nach § 15 Absatz 2 ebenfalls."

12.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Zulassung der Lehr- und Lernmittel

Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs können auf Antrag vom Bundesamt zugelassen werden."

13.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Der Nachweis des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen kann neben dem „Deutsch-Test für Zuwanderer" auch durch andere Sprachnachweise erbracht werden. Die Anerkennung von Sprachnachweisen nach Satz 2 setzt voraus, dass

1.
es sich um eine standardisierte Sprachprüfung zur Feststellung des Sprachniveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen handelt, die vom Bundesamt anerkannt ist,

2.
das Erreichen mindestens des Sprachniveaus B1 aus dem Sprachnachweis hervorgeht,

3.
der Sprachnachweis spätestens bei der Anmeldung des Teilnehmers beim Träger vorgelegt wird und

4.
der Sprachnachweis zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Träger nicht älter als ein Jahr ist."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „bescheinigt" die Wörter „in Schriftform" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Ausstellung des Zertifikats in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

cc)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 3" durch die Wörter „nach den Sätzen 1, 3 und 4" ersetzt.

14.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersagungen" durch die Wörter „Strafverfahren und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten," gestrichen.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der in der Regel nicht älter als drei Monate sein darf."

e)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Das Bundesamt kann darüber hinaus einen Nachweis über die Gewerbeanzeige nach der Gewerbeordnung verlangen. Dies gilt nicht im Fall einer Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister, die durch Vorlage eines Registerauszugs nachzuweisen ist."

15.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „mit dem Bundesamt" die Wörter „einschließlich bereits erfolgter Verkürzungen der Zulassungsdauer nach Absatz 2 Satz 4" eingefügt.

b)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Einzelheiten regelt das Bundesamt in einer Abrechnungsrichtlinie."

16.
In § 20a Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

17.
§ 20b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 4" durch die Wörter „§ 14 Absatz 6 Satz 5" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt."

18.
In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.

19.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Übergangsregelungen

(1) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erteilt wurden.

(2) Die dreijährige Frist für die Erstattung von 50 Prozent des Kostenbeitrages gemäß § 9 Absatz 6 Satz 2 gilt für Teilnahmeberechtigte, denen ab dem 1. Februar 2023 erstmals eine Teilnahmeberechtigung ausgestellt wurde.

(3) Der Orientierungskurs in Intensivkursen umfasst bei Beginn eines Intensivkurses vor dem 1. Mai 2024 abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 3 nur 30 Unterrichtsstunden. Der Intensivkurs umfasst in diesem Fall abweichend von § 13 Absatz 2 Satz 1 insgesamt 430 Unterrichtsstunden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. IntVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. IntVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 4. IntVÄndV Inkrafttreten
... Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Februar 2023 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4, 5 und 6 Buchstabe b tritt am 1. Mai 2023 in ...